Dänemark.

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Zulassung: Rechtsanwälte in Dänemark sind entweder bei allen Amtsgerichten mit der Berufsbezeichnung "Advokat" oder bei allen Amts- und den beiden Landgerichten in Kopenhagen und Viborg mit der Berufsbezeichung "Advokat (L)" oder bei allen Amts- und Landgerichten sowie dem "Höchsten Gerichtshof" in Kopenhagen mit der Berufsbezeichnung "Advokat (H)" zugelassen.

Anwaltszwang: Dänemark kennt keinen Anwaltszwang, d.h. jede Partei kann sich auch vor dem Obersten Gerichtshof selbst vertreten. Erscheint die Partei nicht selbst zum Gerichtstermin ist eine Vertretung nur durch nahe Angehörige, Angestellte oder einen Rechtsanwalt zulässig.

Notarszwang: Einen selbstständigen Notar kennt das dänische Recht nicht. Dessen Aufgaben werden von Rechtsanwälten bzw. Gerichtsmitarbeitern (notarius publicus) übernommen.

Prozesskostenhilfe/Pflichtverteidiger: Das dänische Strafrecht kennt das Institut der Pflichtverteidung in allen Fällen "notwendiger Verteidigung". Fälle der notwendigen Verteidigung sind: Inhaftierung, Verfahren vor dem Landgericht und Berufungsverfahren. In diesen Fällen wird dem Angeklagten/Beschuldigten ein Pflichtverteidiger gestellt. Im Zivilverfahren kann auf Antrag einer einkommensschwachen in- und ausländischen Partei Prozesskostenhilfe ("fri proces") bewilligt werden. Die Antragstellung erfolgt nicht bei Gericht, sondern bei der Oberen Verwaltungsbehörde. In Kopenhagen ist dies der "Oberpräsident", sonst der "Statsamtsmand".

Anwaltsgebühren: In Dänemark ist das Anwaltshonorar nicht in einer Gebührentabelle abhängig vom Streitwert geregelt. Vielmehr setzt der Anwalt seine Gebühren angemessen zum Zeitaufwand, der Höhe des Streitgegenstandes, der Schwere der Angelegenheit, der Bedeutung und des Erfolges für den Mandanten fest. Häufig wird in der Praxis jedoch auf eine Stundenhonorarvereinbarung zurückgegriffen. Das durchschnittliche Stundenhonorar liegt bei dänischen Anwälten zwischen EUR 200,- und EUR 350,-.

Gebühren-/Kostentragung: Das dänische Recht kennt keinen gesonderten Kostenausspruch, mit dem die Kosten des Verfahrens einschliesslich der Rechtsanwaltskosten ganz oder teilweise einer Partei auferlegt werden. Das Gericht ist berechtigt, nicht jedoch verpflichtet - auch ohne Antragstellung - im Urteil der obsiegenden Partei einen Pauschalbetrag zuzusprechen, der sich an Gebührentabellen abhängig von Streitwert orientiert, häufig aber nicht alle Gebühren und Kosten der obsiegenden Partei deckt.