Deutschland.

Zu den Mitgliedern in Deutschland

 

Zulassung/Zuständigkeit: Rechtsanwälte in Deutschland werden am jeweiligen Landgericht zugelassen. Nach fünjähriger Zulassung kann die Zulassung zum jeweiligen Oberlandesgericht beantragt werden. Vor dem Bundesgerichtshof dürfen nur speziell dort zugelassene Anwälte tätig werden. Alle Rechtsanwälte dürfen deutschlandweit vor allen Amts- und Landgerichten auftreten.

Anwaltszwang: Für familienrechtliche Angelegenheiten bereits vor den Amtsgerichten und im übrigen vor Landgerichten und den weiteren übergeordneten Gerichten.

Prozesskostenhilfe: Soweit sich eine Partei die Führung eines Prozesses nicht leisten kann, wird ihr Prozesskostenhilfe gewährt. Die Rechtsanwaltsgebühren sind in diesem Fall ab einem Streitwert von EUR 3.000 deutlich niedriger als die eigentlichen Gebühren.

Pflichtverteidiger: Bei Verbrechen (Strafandrohung mind. 1 Jahr Freiheitsstrafe) haben Angeklagte Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

Anwaltsgebühren: Richten sich, soweit nichts individuell vereinbart wurde, seit dem 01.07.2004 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Gebühren-/Kostentragung: In Gerichtsverfahren hat die unterlegene Partei die Verfahrenskosten zu tragen.