Griechenland.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zulassung/Zuständigkeit: Rechtsanwälte in Griechenland werden per Dekret des Justizministers zugelassen. In jedem der 61 griechischen Regierungsbezirke gibt es ein Landgericht mit jeweils eigener Rechtsanwaltskammer (Pflichtmitgliedschaft) mit Disziplinarzuständigkeit. Von den über 21.000 griechischen Rechtsanwälten sind über 13.000 in Athen zugelassen. Auftreten darf der griechische Rechtsanwalt in Zivilsachen nur im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Kammer, in der er Mitglied ist. Vor Gerichten in anderen Kammerbezirken bedarf er der Mitwirkung eines örtlichen Kammermitglieds. Eine Ausnahme bilden die Kammerbezirke Athen und Piräus. Den dort zugelassenen Rechtsanwälten ist gestattet, auch im jeweils anderen Kammerbezirk aufzutreten. Uneingeschränkte Vertretungsbefugnis des Rechtsanwalts besteht vor allen Strafgerichten des Landes. Die Funktion des Patentanwalts ist in Griechenland unbekannt und wird von Rechtsanwälten wahrgenommen.

Anwalts-/Notarzwang: Vor Strafgerichten (Ausnahme: Areopag und Schwurgerichte), Amtsgerichten und in einstweiligen Verfügungsverfahren besteht kein Anwaltszwang, d.h. die betroffene Partei kann sich selbst ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts vertreten. Vor allen anderen griechischen Gerichten gilt grundsätzlich Anwaltszwang.

Eine Besonderheit gilt für notarielle Verträge: Ein notarieller Vertrag mit einem Gegenstandswert von über 15.000 € in Athen und Piräus bzw. über 2.225 € im übrigen Land darf nur unter Mitwirkung von Rechtsanwälten abgeschlossen werden. Bei der notariellen Gründung einer Gesellschaft ist nur die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts vorgeschrieben.

Prozesskostenhilfe: Wer in Zivilverfahren nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen, kann bei dem Gericht der Hauptsache Prozesskostenhilfe beantragen. Liegt die Bewilligung vor, gilt diese für alle Instanzen und Gerichte einschliesslich einer etwaigen Zwangsvollstreckung. Die gegebenenfalls durch Urteil auferlegte Verpflichtung, die Kosten der Gegenseite zu tragen, wird von der Prozesskostenhilfe nicht umfasst.

Anwaltsgebühren: In Zivilverfahren erhält der Rechtsanwalt des Klägers berechnet aus dem Streitwert mindestens 2 % für die Klageerhebung, 1% für die Fertigung der Schriftsätze und Verhandlung der Klage sowie für jeden weiteren Verhandlungstag. Der Vertreter des Beklagten erhält 2% für die Fertigung der Schriftsätze und die erste Verhandlung, 1% für jeden weiteren Verhandlungstag. Kann ein Streitwert nicht festgelegt werden, beträgt das Mindesthonorar 42,00 € für die Klageerhebung und 20,00 € für jeden Verhandlungstag. Insbesondere bei niedrigen Streitwerten ist die vereinbarungsgemässe Festlegung höherer Honorare nicht unüblich.

Gebühren-/Kostentragung: Zwar trägt nach Art. 176 ZPO die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens, in den meisten Fällen werden die Kosten des Verfahrens jedoch nach Art.178,179 ZPO durch das Gericht gegeneinander aufgehoben, sodass letztlich jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.