Österreich.
Zulassung/Zuständigkeit: Die Erteilung wie der Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt erfolgt durch die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer, der zusammen mit dem Justizministerium die "Aufsicht" über die in die Rechtsanwaltsliste eingetragenen Anwälte obliegt. Die Disziplinargewalt wird durch den ein eigenes Organ der Anwaltskammern, den "Disziplinarrat" ausgeübt. Österreichische Rechtsanwälte sind berechtigt vor allen Behörden und Gerichten in Österreich zu vertreten, d.h. es bestehen weder örtliche noch sachliche Zulassungsbeschränkungen. Anwaltszwang besteht vor Bezirksgerichten, soweit der Streitwert EUR 4.000,--übersteigt und vor allen höheren Gerichten. In diesen Verfahren muss sich eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Bis zu einem Streitwert von EUR 30.000,-- ist die Klage im Wege einer sogenannten Mahnklage einzubringen.
Prozesskostenhilfe/Pflichtverteidiger: In- wie Ausländer haben Anspruch auf "Verfahrenshilfe", soweit sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind die Verfahrenskosten zu tragen, ohne den eigenen Unterhalt zu gefährden. Die Kostenerstattung erfasst nur die Gerichtskosten sowie die Gebühren des eigenen Anwalts, nicht die Kosten des gegnerischen Anwalts, sollte der Prozess verloren werden. "Verfahrenshilfe" in Strafsachen wird im Rahmen vorstehender Voraussetzungen gewährt, sofern sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet.
Anwaltsgebühren: Die Rechtsanwaltsgebühren bemessen sich entweder nach dem "Rechtsanwaltstarifgesetz" (Gebührenhöhe abhängig vom Streitwert), nach den "Autonomen Honorarrichtlinien" oder nach vertraglicher Vereinbarung. Mit Vereinbarung sind "Erfolgszuschläge" zulässig, Erfolgshonorare sind unzulässig.
Gebühren-/Kostentragung: In gerichtlichen Verfahren werden durch das Gericht der unterliegenden Partei die Kosten des Verfahrens nach dem "Rechtsanwaltstarifgesetz" auferlegt. Die Mehrkosten im Rahmen von Honorarvereinbarungen trägt die obsiegende Partei selbst. Sonstige Rechtsberatung: "Eine erste anwaltliche Auskunft" wird durch die Rechtsanwaltskammern unentgeltlich angeboten.